Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich ohne weiteres aus dem polizeilichen Falljournal «Familienfehde E.________», aus dem sich zahlreiche Meldungen des Privatklägers über angeblich strafbares Verhalten der Beschuldigten, primär im Zusammenhang mit der Führung des Gastgewerbebetriebes ergeben, wobei sich die entsprechenden Meldungen meist als unzutreffend erweisen haben (bspw. Kameras, Fahren nicht immatrikulierter Fahrzeuge, Führen eines Gastgewerbes ohne Bewilligung, Widerhandlungen gegen die COVID-Verordnung, etc.).