10 in Strafbefehlen nicht «einfach die schlechteste Sachverhaltsvariante» anführt. Die Staatsanwaltschaft ist zu Objektivität verpflichtet und Strafbefehle dürfen nur erlassen werden, wenn der Sachverhalt entsprechend geklärt ist. Folglich hat der Privatkläger gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Nun im Nachhinein zu argumentieren, dass «dennoch alles ja gar nicht so war» erscheint geradezu missbräuchlich.