Die Beschuldigte stellt diesen Vorfall in einen genauen Kontext («Waidmanns-Heil-Wünschen»), während dessen der Privatkläger gegen ihn erhobene Vorwürfe einfach kategorisch abstreitet oder zumindest massiv bagatellisiert. Beispielsweise erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 06.01.2021, er habe den Beschuldigten anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung vom 29.12.2014 «mit der offenen Hand etwas gestreift», wobei diese Darstellung mit dem nachfolgend ärztlich diagnostizierten und dokumentierten Verletzungsbild offenkundig nicht vereinbar ist. Dem Privatkläger ist auch entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft