Weiter erweisen sich die Aussagen und Schilderungen der Beschuldigten zum Kerngeschehen der jeweiligen Vorkommnisse und Drohungen als widerspruchsfrei, konstant, homogen, strukturgleich sowie nicht über Gebühr belastend und damit insgesamt als glaubhaft. So etwa, wenn die Beschuldigte beschreibt, wie der Privatkläger ihr eine Schrotflinte gegen den Bauch gehalten und mit welchen Worten er die ungeladene Waffe tatsächlich abgedrückt hat. Die Beschuldigte stellt diesen Vorfall in einen genauen Kontext («Waidmanns-Heil-Wünschen»), während dessen der Privatkläger gegen ihn erhobene Vorwürfe einfach kategorisch abstreitet oder zumindest massiv bagatellisiert.