Es kommt hinzu, dass die Beschuldigten mehrere Schreiben von Gästen und Mitarbeitern einreichen, worin diese bestätigen, Zeuge oder Opfer von Sachbeschädigungen oder zumindest aufbrausendem (wenn nicht gar drohendem und/oder beschimpfendem) Verhalten seitens des Privatklägers geworden zu sein. Letztlich vermögen die Beschuldigten mehrere Sachbeschädigungen (z.B. an Fahrzeugen von Gästen und Mitarbeitern oder Hinweisschildern des Restaurant E.________) zu dokumentieren, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Privatkläger begangen wurden. Auch dies ein Hinweis darauf, dass die Ausführungen der Beschuldigten zutreffen, also wahr sind.