Damit stellt es sich als geradezu wahrscheinlich dar, dass der Privatkläger entsprechende Drohungen auch «unter vier Augen» im Rahmen der nicht zu verhindernden nachbarschaftlichen Zusammentreffen mit den Beschuldigten geäussert haben dürfte, wie dies die Beschuldigten ausführen. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigten mehrere Schreiben von Gästen und Mitarbeitern einreichen, worin diese bestätigen, Zeuge oder Opfer von Sachbeschädigungen oder zumindest aufbrausendem (wenn nicht gar drohendem und/oder beschimpfendem) Verhalten seitens des Privatklägers geworden zu sein.