Daraus erhellt, dass jedenfalls mehrere konkrete und sogar in der Öffentlichkeit geäusserte Drohungen des Privatklägers aktenkundig sind, wobei er die Beschuldigten tatsächlich mit dem Tod bedroht hat. Damit stellt es sich als geradezu wahrscheinlich dar, dass der Privatkläger entsprechende Drohungen auch «unter vier Augen» im Rahmen der nicht zu verhindernden nachbarschaftlichen Zusammentreffen mit den Beschuldigten geäussert haben dürfte, wie dies die Beschuldigten ausführen.