2.8-2.10): Die Beschuldigten werfen dem Privatkläger zahlreiche, potentiell strafrechtlich relevante Handlungen vor, die dieser in den Jahren 1999 bis 2019 begangen haben soll. Dabei ist aktenkundig und insoweit erwiesen, dass der Privatkläger am 29.12.2014 den Beschuldigten schlug, ihm gegenüber eine Körperverletzung beging und ihn beschimpfte. Ebenso ergibt sich aus dem polizeilichen Falljournal und ist aktenkundig, dass sich der Privatkläger mehrmals und wiederholt an die Polizei wandte und angebliche Verstösse des Beschuldigten gegen die Gesetzgebung meldete.