Die Staatsanwaltschaft habe demzufolge zu Recht geschlossen, dass eine Konstellation vorliege, die es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaube, den Beschuldigten 1 und 2 trotz fehlender Verurteilung des Beschwerdeführers den Entlastungsbeweis zu ermöglichen. Dass den Beschuldigten 1 und 2 der Wahrheitsbeweis gelingt, wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet (Ziff. 2.8-2.10): Die Beschuldigten werfen dem Privatkläger zahlreiche, potentiell strafrechtlich relevante Handlungen vor, die dieser in den Jahren 1999 bis 2019 begangen haben soll.