Die Generalstaatsanwaltschaft pflichtet in ihrer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei und verweist darauf, dass das Bundesgericht in BGE 109 IV 37 eine sog. Sperrwirkung (Nichtzulassung des Entlastungsbeweises) für den Fall, dass die Verjährung der Strafverfolgung entgegenstehe, ausdrücklich abgelehnt habe. Die Staatsanwaltschaft habe demzufolge zu Recht geschlossen, dass eine Konstellation vorliege, die es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaube, den Beschuldigten 1 und 2 trotz fehlender Verurteilung des Beschwerdeführers den Entlastungsbeweis zu ermöglichen.