9 Betroffenen (hier der Beschwerdeführer) ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft pflichtet in ihrer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei und verweist darauf, dass das Bundesgericht in BGE 109 IV 37 eine sog. Sperrwirkung (Nichtzulassung des Entlastungsbeweises) für den Fall, dass die Verjährung der Strafverfolgung entgegenstehe, ausdrücklich abgelehnt habe.