Betreffend den Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts hielt die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Wahrheitsbeweis vorliegend unabhängig einer rechtskräftigen Verurteilung erbracht werden könne. Vom prinzipiellen Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung dürfe nämlich dann abgewichen werden, wenn – wie vorliegend wegen abgelaufener Strafantragsfristen resp. mangels Vorliegens von direkten Beweisen und mangels Meldeerstattung an die örtlichen Behörden – gegen den von den Verdächtigungen