Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass es für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genüge, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getätigt worden sei. Betreffend den Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts hielt die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Wahrheitsbeweis vorliegend unabhängig einer rechtskräftigen Verurteilung erbracht werden könne.