Es habe im Rahmen des jahrelangen Familienstreits kaum je längere Perioden absoluter Ruhe gegeben und es seien zahlreiche Verfahren rechtshängig. Angesichts dessen sei kaum eine Meldung möglich, ohne sich dem Vorwurf eines irgend gearteten Zusammenhangs zu einem der zahlreichen Verfahren auszusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass es für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genüge, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getätigt worden sei.