6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung zusammengefasst damit, dass die Beschuldigten 1 und 2 zum Entlastungsbeweis zuzulassen seien und ihnen der Wahrheitsbeweis gelinge. Dem schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 vollumfänglich an. Betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass für die Beschuldigten 1 und 2 begründete Veranlassung bestanden habe, die entsprechenden Äusserungen zu tätigen.