Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird der Ehrverletzer nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (RIKLIN; in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 173 StGB).