, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2). Sachverhaltlich ist erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 in drei Schreiben – d.h. in der Gefährdungsmeldung vom 28. Februar 2019 an die KESB Oberland West, in der E-Mail vom 27. Februar 2019 an die Regierungsstatthalterin und im Schreiben vom 17. Februar 2019 an den Gemeinderat J.________ (Ort) – dem Beschwerdeführer strafrechtlich relevante Handlungen vorgeworfen haben (u.a. Körperverletzung oder Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen und Widerhandlungen gegen das Gastgewerbe-, das Steuer- und das Baugesetz).