4.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Januar 2021 bestritt der Beschwerdeführer, sich jemals gegenüber den Behörden oder den M.________ (Bahn) schlecht über den Beschuldigten 1 geäussert zu haben. Abgesehen von der Verurteilung wegen Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil des Beschuldigten 1 seien die geschilderten Vorfälle erfunden. So habe er die Einnahmen aus den Parkplatzgebühren immer korrekt verbucht und die Aussenplätze seien legal. Allerdings habe ihm der Regierungsstatthalter dann verboten, Stühle draussen aufzustellen. Er habe nie jemanden bedroht, sondern umgekehrt eher Angst.