(Ort) als ehrrührig einzustufen, was vorab die Vorwürfe betreffend Beschimpfung und Drohung sowie die charakterlichen Qualifikationen aber auch der Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Privatklägers «wegen Gewalt» gegen den Beschuldigten umfasse. So sei die Erwähnung eines Vorfalls vom 29.12.2014 gegenüber dem Gemeinderat nicht in wohlverstandenem Interesse erfolgt, sondern einzig in der Absicht, die anderen üblen – aber unzutreffenden – Vorwürfe zu untermauern. Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten wiederholt ehrrührig über den Privatkläger geäussert, in der Absicht, behördliche Interventionen auszulösen.