Ebenfalls ehrrührig seien die verschiedenen Schilderungen angeblicher Vorfälle mit Schusswaffen in der E-Mail vom 27.02.2019 an die Regierungsstatthalterin. Diese seien teilweise Gegenstand des Strafverfahrens 0 15 349 gewesen und hätten dort richtigerweise keine Folgen gezeitigt, da die Vorwürfe schlicht erfunden seien. Schliesslich seien verschiedene Passagen des Schreibens des Beschuldigten an den Gemeinderat J.________ (Ort) als ehrrührig einzustufen, was vorab die Vorwürfe betreffend Beschimpfung und Drohung sowie die charakterlichen Qualifikationen aber auch der Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Privatklägers «wegen Gewalt» gegen den Beschuldigten umfasse.