Eine Einstellung ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber klar ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (siehe Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 310 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020]; BK 16 23 vom 8. April 2016 und BK 13 400 vom 16. April 2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art.