StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist ausgeschlossen, gehört doch die Unwahrheit zum objektiven Tatbestand (vgl. TRECHSEL/LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 174 StGB). 3.2 Gemäss Art.