Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung) rechtfertigen zudem die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung der Beschwerdeführerin zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.