Bei Straftaten gegen Leib und Leben handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Der Zweck, die vorhandenen Spuren mit der DNA der Beschwerdeführerin abzugleichen und dieser allenfalls zuzuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im