Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist die DNA-Profilerstellung vorliegend zur Aufklärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Anlasstat geeignet, weil der DNA-Abgleich zwischen dem DNA-Spurenprofil und dem erstellten DNA- Personenprofil ein zielführendes Mittel zur Identifikation des Spurengebers darstellt. Bei Straftaten gegen Leib und Leben handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind.