Z. 213 f.), dienlich. Demnach ist die DNA-Analyse – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – der genauen Rekonstruktion der Geschehnisse behilflich und liefert zudem den Strafverfolgungsbehörden einen objektiven Beweis, der die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren sowohl be- als auch entlasten könnte. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist die DNA-Profilerstellung vorliegend zur Aufklärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Anlasstat geeignet, weil der DNA-Abgleich zwischen dem DNA-Spurenprofil und dem erstellten DNA- Personenprofil ein zielführendes Mittel zur Identifikation des Spurengebers darstellt.