_ geht sodann hervor, dass beide Kontrahentinnen Verletzungen aufwiesen, die der Auseinandersetzung geschuldet waren. Demnach könnten die festgestellten Blutspritzer und sichergestellten DNA-Abriebe sowohl vom Opfer als auch von der Beschwerdeführerin stammen. Eine zweifelsfreie Zuordnung ist nur durch einen DNA-Abgleich möglich. Überdies ist der DNA-Abgleich der Verifizierung der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 25. April 2021, wonach sie und C.________ namentlich den Stock gehalten hätten, bevor dieser zerbrochen sei und sie einander geschlagen, gestossen sowie an den Haaren gezogen hätten (Einvernahme A.________ vom 25. April 2021, Z. 70 ff.; Z.193 ff.; Z. 213 f.), dienlich.