_ vom 26. April 2021, Z. 321 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die DNA- Profilerstellung angesichts ihres Geständnisses der Sachverhaltserstellung nicht mehr dienlich sei und damit einhergehend der erforderlichen Verhältnismässigkeit entbehre, als unbegründet. Vorliegend dient die DNA-Profilerstellung – wie die Staatsanwaltschaft kursorisch aber treffend aufführt – dem Zweck, den Sachverhalt zu erstellen und zu beweisen. Aus dem Rapport der Kriminalabteilung Forensik vom 27. Mai 2021 geht hervor, dass dem am Tatort aufgefundenen und zerbrochenen Holzstab DNA-Abriebe entnommen wurden.