Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt wurde, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass der Beschwerdeführerin die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte. Dies rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Herkunft des Stockes von der Auskunftsperson, D.________, bestritten werden (Einvernahme D.________ vom 26. April 2021, Z. 321 ff.)