5 weismittel erheben will, ist mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 255 StPO). Es widerspräche dem Untersuchungsgrundsatz, die Sachverhaltsermittlung bereits im Vorverfahren einzuschränken. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt wurde, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass der Beschwerdeführerin die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte.