___ mit einem Stock mehrfach geschlagen zu haben. Dies führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aber nicht unweigerlich dazu, dass die Erstellung eines DNA-Profils unzulässig erscheint. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 25. April 2021 ein Geständnis abgelegt hat, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres klar. Die Beschwerdeführerin könnte das Geständnis jederzeit widerrufen oder relativieren. Dass die Strafverfolgungsbehörde angesichts dieser Unsicherheiten mittels der DNA-Analyse ein weiteres Be-