Es ist nicht nur zulässig, sondern vielmehr eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen zu stellen sind. Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 55 vom 30. März 2020 E. 4.3 mit Verweis). Die Beschwerdeführerin hat zwar grundsätzlich eingestanden, C.________ mit einem Stock mehrfach geschlagen zu haben.