Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung der Beschwerdeführerin – von Bedeutung sein könnte. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Tat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern vielmehr eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben.