_ vom 25. April 2021, Z. 39 ff.). Der Forensik war es sodann möglich, die zwei Teile des beschriebenen Holzstabs sicherzustellen. Bestritten wird die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils angesichts des bereits abgelegten Geständnisses der Beschwerdeführerin. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung der Beschwerdeführerin – von Bedeutung sein könnte.