den Aussagen des Opfers C.________ – am 24. April 2021 mit einem Holzstock auf dieses eingeschlagen haben, während es seine Tochter in den Armen gehalten habe (Einvernahme C.________ vom 25. April 2021, Z. 49 ff.). Der hinreichende Tatverdacht auf einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Sie ist grundsätzlich geständig, C.________ mit einem Stock mehrfach geschlagen zu haben; der Stock sei zerbrochen, als sie und C.________ daran festgehalten hätten (Einvernahme A.________ vom 25. April 2021, Z. 39 ff.)