5. 5.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung des DNA-Profils mit der Aufklärung der der Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Straftat begründen lässt. 5.2 Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Die Beschwerdeführerin soll – gemäss den Aussagen des Opfers C.__