Damit sei der Sachverhalt betreffend das Verwenden des Stocks im Rahmen der Auseinandersetzung bereits geklärt. Der weiteren Klärung würden höchstens die konkreten Umstände der Auseinandersetzung bedürfen. Dazu sei die DNA-Profilerstellung nicht geeignet, weshalb der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verhältnismässig sei. Die Staatsanwaltschaft führe sodann in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 auch nicht aus, was die DNA-Profilerstellung in vorliegendem Fall konkret zur Aufklärung der Auseinandersetzung beitragen könne.