Nach dem Gesagten könne offenbleiben, ob die DNA-Profilerstellung vorliegend auch angeordnet werden könnte, um gleichartige Vergehen oder Verbrechen der Beschwerdeführerin aufzuklären, und ob dafür entsprechende Anhaltspunkte vorliegen würden. 3.2 In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2021 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April 2021 bereits gestanden habe, den Stock behändigt und damit das Opfer geschlagen zu haben. Damit sei der Sachverhalt betreffend das Verwenden des Stocks im Rahmen der Auseinandersetzung bereits geklärt.