255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Unsicherheit mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebe. Aufgrund dessen müsse die Erstellung eines DNA-Profils als geeignet und verhältnismässig angesehen werden. Nach dem Gesagten könne offenbleiben, ob die DNA-Profilerstellung vorliegend auch angeordnet werden könnte, um gleichartige Vergehen oder Verbrechen der Beschwerdeführerin aufzuklären, und ob dafür entsprechende Anhaltspunkte vorliegen würden.