Da ein Geständnis jederzeit zurückgezogen werden könne, seien die zur Verfügung stehenden Beweise so zu erheben, dass der Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könne. Ausserdem sei von Bedeutung, dass ein Geständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermöge. Die Strafbehörden seien vielmehr verpflichtet, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Aus diesem Grund sei es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Unsicherheit mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebe.