Demnach sei auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Ob ein Beweismittel geeignet sei, die untersuchte Straftat aufzuklären, ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO habe die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Da ein Geständnis jederzeit zurückgezogen werden könne, seien die zur Verfügung stehenden Beweise so zu erheben, dass der Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könne.