Unbestritten sei wohl auch, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Der Zweck der Erstellung eines DNA-Profils, die an der Tatwaffe aufgefundenen DNA-Spuren mit der DNA der Beschwerdeführerin abzugleichen und dieser zuordnen zu können, könne nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Demnach sei auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen.