Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2021 den in der Verfügung vom 29. April 2021 gemachten Ausführungen an. Ergänzend und präzisierend hält sie fest, dass der hinreichende Tatverdacht auf einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werde. Unbestritten sei wohl auch, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.