Bei der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer hat die Beschuldigte einen Stock eingesetzt. Die Tatwaffe konnte sichergestellt werden. Die DNA-Auswertung kann dazu dienen den vorliegenden 2 Sachverhalt festzustellen und dient damit als objektives Beweismittel im Verfahren gegen die Beschuldigte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.