_, am 6. Mai 2021 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei von einer Erstellung eines DNA-Profils abzusehen und die bereits entnommene DNA-Probe sei zu vernichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 24. Juni 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.