Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2021 (BJS 21 9614) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 29. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) so- wie die Erstellung eines DNA-Profils an. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Mai 2021 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei von einer Erstellung eines DNA-Profils abzusehen und die bereits entnommene DNA-Probe sei zu vernichten. Mit verfahrensleitender Ver- fügung vom 7. Mai 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 24. Juni 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 29. April 2021 ist wie folgt begründet: Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Kompetenz zur Anordnung nicht invasiver DNA-Probennahmen, worunter ein Wangenschleim- hautabstrich fällt, liegt gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO bei der Polizei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedoch durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.2.). Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünf- tige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. BK 14 425 vom 9. März 2015). Bei der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer hat die Beschuldigte einen Stock eingesetzt. Die Tatwaffe konnte sichergestellt werden. Die DNA-Auswertung kann dazu dienen den vorliegenden 2 Sachverhalt festzustellen und dient damit als objektives Beweismittel im Verfahren gegen die Be- schuldigte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2021 den in der Verfügung vom 29. April 2021 gemachten Ausführungen an. Er- gänzend und präzisierend hält sie fest, dass der hinreichende Tatverdacht auf ein- fache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werde. Un- bestritten sei wohl auch, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Der Zweck der Erstellung eines DNA-Profils, die an der Tatwaffe aufgefundenen DNA-Spuren mit der DNA der Beschwerdeführerin abzugleichen und dieser zuordnen zu können, könne nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Demnach sei auch die Er- forderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Ob ein Beweismittel geeignet sei, die untersuchte Straftat aufzuklären, ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO habe die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Da ein Geständnis jederzeit zurück- gezogen werden könne, seien die zur Verfügung stehenden Beweise so zu erhe- ben, dass der Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könne. Ausserdem sei von Bedeutung, dass ein Geständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermöge. Die Strafbehörden seien vielmehr verpflichtet, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Aus diesem Grund sei es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Unsicherheit mit der DNA ein weiteres Be- weismittel erhebe. Aufgrund dessen müsse die Erstellung eines DNA-Profils als geeignet und verhältnismässig angesehen werden. Nach dem Gesagten könne offenbleiben, ob die DNA-Profilerstellung vorliegend auch angeordnet werden könnte, um gleichartige Vergehen oder Verbrechen der Beschwerdeführerin aufzuklären, und ob dafür entsprechende Anhaltspunkte vor- liegen würden. 3.2 In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2021 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April 2021 bereits gestan- den habe, den Stock behändigt und damit das Opfer geschlagen zu haben. Damit sei der Sachverhalt betreffend das Verwenden des Stocks im Rahmen der Ausein- andersetzung bereits geklärt. Der weiteren Klärung würden höchstens die konkre- ten Umstände der Auseinandersetzung bedürfen. Dazu sei die DNA-Profilerstellung nicht geeignet, weshalb der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verhältnismässig sei. Die Staatsanwaltschaft führe sodann in der angefochte- nen Verfügung vom 29. April 2021 auch nicht aus, was die DNA-Profilerstellung in vorliegendem Fall konkret zur Aufklärung der Auseinandersetzung beitragen kön- ne. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen kön- nen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederho- lungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routine- mässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 144 IV 127 E. 2.1; 128 II 259 E. 3.3; je mit Hinweisen; of- fengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). 4.2 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3 mit weiteren Hin- weisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen wie Art. 255 Abs. 1 StPO keine rou- tinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 141 IV 87 E. 1.3; Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit weiteren Hin- weisen). Die Rechtsprechung qualifiziert sowohl den Grundrechtseingriff in die kör- perliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung als leicht (BGE 4 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die erkennungsdienstliche Er- fassung sowie die Erstellung des DNA-Profils mit der Aufklärung der der Be- schwerdeführerin im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Straftat begründen lässt. 5.2 Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen einfacher Körperverletzung mit gefähr- lichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Die Beschwerdeführerin soll – gemäss den Aussagen des Opfers C.________ – am 24. April 2021 mit einem Holzstock auf dieses eingeschlagen haben, während es seine Tochter in den Armen gehalten habe (Einvernahme C.________ vom 25. April 2021, Z. 49 ff.). Der hinreichende Tatverdacht auf einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Sie ist grundsätzlich geständig, C.________ mit einem Stock mehrfach geschlagen zu haben; der Stock sei zer- brochen, als sie und C.________ daran festgehalten hätten (Einvernahme A.________ vom 25. April 2021, Z. 39 ff.). Der Forensik war es sodann möglich, die zwei Teile des beschriebenen Holzstabs sicherzustellen. Bestritten wird die Ver- hältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils angesichts des bereits abgeleg- ten Geständnisses der Beschwerdeführerin. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen, wenn die konkre- te Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung der Be- schwerdeführerin – von Bedeutung sein könnte. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Tat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwalt- schaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Be- weiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern vielmehr eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu er- heben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Be- weismass hohe Anforderungen zu stellen sind. Eingeschränkt wird der Untersu- chungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 55 vom 30. März 2020 E. 4.3 mit Verweis). Die Beschwerdeführerin hat zwar grundsätzlich eingestanden, C.________ mit einem Stock mehrfach geschla- gen zu haben. Dies führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aber nicht unweigerlich dazu, dass die Erstellung eines DNA-Profils unzulässig erscheint. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 25. April 2021 ein Geständnis abgelegt hat, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres klar. Die Beschwerdeführerin könnte das Geständnis jederzeit widerrufen oder relativieren. Dass die Strafverfolgungsbehör- de angesichts dieser Unsicherheiten mittels der DNA-Analyse ein weiteres Be- 5 weismittel erheben will, ist mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 255 StPO). Es widerspräche dem Untersu- chungsgrundsatz, die Sachverhaltsermittlung bereits im Vorverfahren einzuschrän- ken. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt wurde, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass der Beschwerdeführe- rin die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte. Dies rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Herkunft des Stockes von der Auskunftsperson, D.________, bestritten werden (Einvernahme D.________ vom 26. April 2021, Z. 321 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die DNA- Profilerstellung angesichts ihres Geständnisses der Sachverhaltserstellung nicht mehr dienlich sei und damit einhergehend der erforderlichen Verhältnismässigkeit entbehre, als unbegründet. Vorliegend dient die DNA-Profilerstellung – wie die Staatsanwaltschaft kursorisch aber treffend aufführt – dem Zweck, den Sachverhalt zu erstellen und zu beweisen. Aus dem Rapport der Kriminalabteilung Forensik vom 27. Mai 2021 geht hervor, dass dem am Tatort aufgefundenen und zerbrochenen Holzstab DNA-Abriebe ent- nommen wurden. Überdies konnten insbesondere an der Jeanshose des Opfers sowie der Kapuzenjacke der Beschwerdeführerin blutverdächtige Spritzer festge- stellt und jeweils ein DNA-Abrieb sichergestellt werden (vgl. Material- / Spurenver- zeichnis Forensik). Aus den Berichten zur Lebenduntersuchung vom 26. April 2021 betreffend die Beschwerdeführerin und C.________ geht sodann hervor, dass bei- de Kontrahentinnen Verletzungen aufwiesen, die der Auseinandersetzung geschul- det waren. Demnach könnten die festgestellten Blutspritzer und sichergestellten DNA-Abriebe sowohl vom Opfer als auch von der Beschwerdeführerin stammen. Eine zweifelsfreie Zuordnung ist nur durch einen DNA-Abgleich möglich. Überdies ist der DNA-Abgleich der Verifizierung der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 25. April 2021, wonach sie und C.________ namentlich den Stock gehalten hätten, bevor dieser zerbrochen sei und sie einander geschlagen, gestossen sowie an den Haaren gezogen hätten (Einvernahme A.________ vom 25. April 2021, Z. 70 ff.; Z.193 ff.; Z. 213 f.), dienlich. Demnach ist die DNA-Analyse – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – der genauen Rekonstruktion der Geschehnisse behilflich und liefert zudem den Strafverfolgungsbehörden einen objektiven Beweis, der die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren sowohl be- als auch entlasten könnte. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist die DNA-Profilerstellung vorliegend zur Auf- klärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Anlasstat geeignet, weil der DNA-Abgleich zwischen dem DNA-Spurenprofil und dem erstellten DNA- Personenprofil ein zielführendes Mittel zur Identifikation des Spurengebers dar- stellt. Bei Straftaten gegen Leib und Leben handelt es sich um Delikte, welche po- tenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden können, soweit – wie vorlie- gend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Der Zweck, die vorhan- denen Spuren mit der DNA der Beschwerdeführerin abzugleichen und dieser allen- falls zuzuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im 6 Sinne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerab- drücke (vgl. Rapport der Kriminalabteilung Forensik vom 27. Mai 2021). In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Die Be- deutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchte schwere Körperverletzung) rechtfertigen zudem die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung der Beschwerdeführe- rin zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgelegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, F.________, Spitalstrasse 20, 2501 Biel (per A-Post) Bern, 9. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Purtscheller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8