Dem Beschuldigten kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 4 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren hat beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.