Rechtsmittelinstanz nicht verborgen geblieben sein konnte, zumal er diesen in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020 bereits ausführlich thematisiert hatte. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund keine weiteren Abklärungen getätigt hat, ist nicht zu beanstanden. 5.2 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dem Beschuldigten kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden.