in der dort eingereichten Beschwerdeantwort nicht explizit zum Fragebogen und der vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit der Ehefrau Stellung genommen und damit nicht ausgeführt hat, weshalb ihres (Ausgleichskasse Kanton Bern) Erachtens trotz der dort vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfolgen habe, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz resp. vermag den Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht zu erfüllen. Abgesehen davon werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Akten der Vorinstanz beigezogen, so dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Fragebogen der