Dass der Beschuldigte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens resp. in der dort eingereichten Beschwerdeantwort nicht explizit zum Fragebogen und der vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit der Ehefrau Stellung genommen und damit nicht ausgeführt hat, weshalb ihres (Ausgleichskasse Kanton Bern) Erachtens trotz der dort vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfolgen habe, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz resp. vermag den Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht zu erfüllen.